Genereller Ausschluss des Nachforderns von Unterlagen

Die Flexibilisierung des Vergaberechts hat dazu geführt, dass fehlende oder unvollständige Unterlagen nachgefordert bzw. vervollständigt werden dürfen (Allgemeine Auftragsvergabe nach VgV) oder sogar müssen (Vergabe von Bauaufträgen nach VOB/A). Im Bereich der VgV-Vergaben kommt bei unternehmensbezogenen Unterlagen sogar eine Korrektur in Betracht. Trotzdem erlaubt es § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV dem Auftraggeber grundsätzlich […]

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