„Es gibt kein gesetzliches Verbot, bestimmte Vertragsrisiken, selbst wenn sie gewichtig sind und prinzipiell vom Auftraggeber zu tragen sind, auf den Auftragnehmer zu übertragen. Ebenso wenig ist es für Bieter unzumutbar, ein solches Risiko zu übernehmen. Dennoch kann im Einzelfall eine Verlagerung vertragstypischer Risiken vergaberechtswidrig sein“, so die Vergabekammer des Bundes (- VK Bund, Beschluss vom 12.07.2016 – VK 2-49/16 -).
Die Erläuterung dieser Entscheidung und der sich daraus ergebenden Folgen vor dem Hintergrund des seit dem 18.04.2016 geltenden neuen Vergaberechts sind Thema des aktuellen Vergaberechtsfrühstücks.