Nachunternehmer

Vermeiden Sie diesen Fallstrick. Er führt zum Angebotsausschluss!

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2018 – 3 VK LSA 46/18

Stellen Sie sich vor, Sie geben als Bieter ein Angebot ab und vergessen mitzuteilen, dass Sie für eine Teilleistung, etwa den Kanalbau, einen Nachunternehmer einsetzen wollen. In den Vergabeunterlagen steht aber:

„Beabsichtigt der Bieter Teile der Leistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch Nachunternehmen auszuführenden Leistungen angeben und auf Verlangen die vorgesehenen Nachunternehmen benennen“.

VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.08.2018 – 3 VK LSA 46/18
Hören statt lesen? Gerne!

Und das soll so schlimm sein? Keinen Nachunternehmer angegeben und sofort ausgeschlossen? Ja, sagt die Vergabekammer in Sachsen-Anhalt. Mit drei ganz einleuchtenden Begründungsschritten:

  • Bei Angaben eines Bieters zu Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich regelmäßig um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf die Wettbewerbsstellung auswirkt (VK Sachsen, B. v. 10.03.2010, 1/SVK/001-10). Ein Bieter, der zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung Nachunternehmer einsetzen will, erweitert dadurch sein Leistungsspektrum. So dienen die Angaben zum Nachunternehmereinsatz der Überprüfung des Selbstausführungsanteils der Beurteilung der Eignung und der Zuverlässigkeit eines Bieters einerseits und andererseits der Betrachtung der gesamten Wirtschaftlichkeit des Angebots. Für den Bieter ist bei seiner Angebotskalkulation von erheblicher Bedeutung, welche Leistungen im eigenen Betrieb ausgeführt und welche aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen auf Nachunternehmer übertragen werden.
  • Eine Nachholung der nach den Ausschreibungsunterlagen mit dem Angebot abzugebenden Erklärungen darüber, welche Leistungen der Bieter selbst ausführt und welche durch Nachunternehmer ausgeführt werden, kommt im Rahmen einer Aufklärung nach § 15 VOB/A jedoch nicht in Betracht. Ein transparentes und die Bieter gleich behandelndes Vergabeverfahren ist nur zu erreichen, wenn lediglich in jeder Hinsicht vergleichbare Angebote gewertet werden.
  • Im Angebot fehlende, zwingende Angaben zu Nachunternehmerleistungen können nicht nachgeholt werden (2. VK Brandenburg, B. v. 06.02.2007 – Az.: 2 VK 5/07). Ein Nachschieben von Nachunternehmerleistungen bedeutet damit eine Änderung des Angebotes gem. § 13 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A und führt gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A zum Ausschluss aus der Wertung. Hierbei ist es unerheblich, welcher Art die Nachunternehmerleistungen sind. Als Nachunternehmerleistungen sind alle Leistungen des Leistungsverzeichnisses anzugeben, die ein anderes Unternehmen als der Bieter selbst ausführt.

Und was können Sie als Bieter dagegen tun?

Da hilft nichts mehr. Leider. Zu spät ist zu spät. Nachreichen der Information geht nicht. Schadensersatz bei Angebotsausschluss gibt es nicht. 5 Minuten ärgern (über sich selbst) und auf das nächste Projekt konzentrieren. Dabei aufmerksam die Vergabeunterlagen studieren und eine Checklisten anfertigen, was bis zur Angebotsabgabe alles erledigt werden muss.

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