Genereller Ausschluss des Nachforderns von Unterlagen

Die Flexibilisierung des Vergaberechts hat dazu geführt, dass fehlende oder unvollständige Unterlagen nachgefordert bzw. vervollständigt werden dürfen (Allgemeine Auftragsvergabe nach VgV) oder sogar müssen (Vergabe von Bauaufträgen nach VOB/A). Im Bereich der VgV-Vergaben kommt bei unternehmensbezogenen Unterlagen sogar eine Korrektur in Betracht. Trotzdem erlaubt es § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV dem Auftraggeber grundsätzlich von der Nachforderung abzusehen, wenn er dies in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt gemacht hat. Das Webinar erläutert die erste hierzu ergangene Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschl. v. 4.1.2017 – Verg 7/16) und diskutiert die Vor- und Nachteile derartiger Entscheidungen des Auftraggebers. Gilt die Möglichkeit des generellen Ausschlusses von Nachforderungen auch für die Vervollständigung oder Korrektur von Unterlagen?

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