BGH: Neuer Rechtsschutz des Wettbewerbers bei unangemessen niedrigen Angeboten

 

Der Bieter kann eine Preisprüfung verlangen.

Jahrelang hat die Rechtsprechung einen Anspruch des Wettbewerbers auf Preisprüfung des ihm unangemessen niedrig erscheinenden Angebotes des erfolgreichen Bieters abgelehnt. Auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Diese vergaberechtliche Vorschrift wurde dahingehend verstanden, dass sie nicht dem Schutz des Wettbewerbers, sondern nur dem Schutz des Auftraggebers dient. Nur in zwei Ausnahmefällen wurde Rechtsschutz ermöglicht. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr abgelehnt. Gleichzeitig bestätigt der Bundesgerichtshof einen Trend in der Rechtsprechung, wonach Akteneinsicht auch in Geschäftsgeheimnisse gewährt werden kann. Die Einzelheiten erläutere ich im nachfolgenden Video.

 

 

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